Buße

Buße
Reue

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Bu|ße ['bu:sə], die; -, -n:
1. Reue mit dem Willen zur Besserung:
Buße tun.
2. Geldstrafe für ein geringes Rechtsvergehen:
er musste eine Buße zahlen, weil er die Verkehrsregel nicht beachtet hatte.
Syn.: Strafe.
Zus.: Geldbuße.

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Bu|ße 〈f. 19
1. religiöse Handlung zur Wiedergutmachung einer Tat od. zur Besserung (Opfer, Fasten, Beten, Wallfahren)
2. Reue u. Wille zur Besserung
3. Entschädigung, Schadenersatz (Geld\Buße)
● das Sakrament der \Buße 〈kath. Kirche〉 ● jmdm. für ein Vergehen eine \Buße auferlegen; \Buße entrichten, leisten; die \Buße wird ihm erlassen; \Buße tun; \Buße zeigen Reue beweisen ● jmdn. mit \Buße belegen; den Sünder zur \Buße ermahnen [<ahd. buoz(a), engl. boot <germ. *boto, eigtl. „Besserung“; → bass, besser]

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Bu|ße , die; -, -n [mhd. buoʒ(e), ahd. buoʒ(a), verw. mit bass u. urspr. = Nutzen, Vorteil (ahd. auch = Heilung durch Zauber), dann: strafrechtliche od. religiös-sittliche Genugtuung]:
1.
a) <o. Pl.> (Rel.) das Bemühen um die Wiederherstellung eines durch menschliches Vergehen gestörten Verhältnisses zwischen Gott und Mensch:
B. predigen (veraltend; in der Predigt zur Buße, zur inneren Umkehr auffordern);
b) (kath. Kirche) Bußübung:
jmdm. eine B. auferlegen.
2. (Rechtsspr.) Ausgleich, den jmd. für eine geringfügige Rechtsverletzung zu zahlen hat:
eine [hohe] B. zahlen;
jmdn. für etw. mit einer B. belegen.

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Buße
 
[ursprünglich »Nutzen«, »Vorteil« (verwandt mit neuhochdeutsch besser)],
 
 1) Recht: im germanischen Recht eine Entschädigung, die als Ersatz für blutige Vergeltungen entrichtet wurde. - Im StGB bis 1974 eine neben der Strafe zu zahlende Entschädigung. Das Einführungsgesetz zum StGB 1974 hat diese Vorschriften beseitigt. Hingegen kann eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz in der Fassung vom 19. 2. 1987 im Wege des Bußgeldverfahrens festgesetzt werden. Gegenstand des Bußgeldverfahrens sind Rechtsverletzungen (Zuwiderhandlungen), die bloße Ordnungswidrigkeiten sind oder für deren Ahndung, je nach der Schwere der Zuwiderhandlung, sowohl Strafe, insbesondere Freiheitsstrafe, als auch Geldbuße zulässig ist. Das Bußgeldverfahren wird u. a. eingeleitet, wenn die Art der Zuwiderhandlung keine Strafe (falls doch Strafverfahren in der Hand der Staatsanwaltschaft), sondern lediglich Geldbuße (dann zunächst Bußgeldverfahren bei der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde) erfordert. Die Höhe der Geldbuße liegt zwischen 5 DM und, falls nichts anderes bestimmt, 1 000 DM; sie soll den wirtschaftlichen Vorteil der Tat übersteigen und berücksichtigt auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen; daher kann die Grenze von 1 000 DM im Einzelfall überschritten werden. Die Geldbuße wird durch Bußgeldbescheid festgesetzt, gegen den der Betroffene innerhalb von zwei Wochen (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz) gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss des Amtsgerichts) beantragen kann. Gegen diese Entscheidung ist in beschränktem Umfang Rechtsbeschwerde (zum OLG) zulässig, z. B. nur, wenn das Bußgeld 200 DM übersteigt. Das gerichtliche Verfahren ist dem Strafprozess verwandt, z. B. findet eine Hauptverhandlung statt, es können Zeugen vernommen werden. Für Vergehen im Straßenverkehr gilt mit Rücksicht auf ihre große Häufigkeit und Gleichartigkeit ein einheitlicher Bußgeldkatalog (Verkehrsverstöße). Von der Buße ist die Verwarnung zu unterscheiden.
 
 2) Religionsphänomenologie: das Bemühen, ein durch menschliches Vergehen (Sünde) gestörtes Verhältnis zwischen Gott, den Göttern beziehungsweise der als heilig verehrten Macht wiederherzustellen. Buße findet sich in allen Religionen und hat unterschiedliche Formen der Bußpraxis hervorgebracht. So kennen viele Völker eine Beichte mit anschließender Waschung oder innerer Reinigung durch Einnahme eines Brechmittels, um damit der Sünden ledig zu werden. Oft wird dem Sünder als Buße auch etwas Blut entnommen, bei den Azteken etwa demjenigen, der sich auf sexuellem Gebiet verging. Der allgemeinen Sündenvergebung dienen besondere öffentliche Bußtage, z. B. im Judentum der »Versöhnungstag« (Jom Kippur) gemäß 3. Mose 16, 29 ff. Eine große Rolle spielt die Buße in stark durch das Mönchtum geprägten Religionen. So ist die Bußpraxis der taoistischen und jainistischen Mönche durch strenge asketische Übungen gekennzeichnet. Als Ausdruck subjektiver Bußgesinnung spiegelt sich die Buße in den babylonischen Bußpsalmen wider, die den Zustand des sündigen Beters schildern; als Folge objektivierten kulturellen Handelns erscheint sie im Lamaismus, der im Drehen der Gebetsmühlen den äußeren Ausdruck einer objektiv (»automatisch«) wirkenden Sündenvergebung sieht. Für die jüdische Theologie umfasst Buße vor dem Hintergrund des Bundesverhältnisses Gottes mit seinem Volk Israel sowohl die Umkehr des Einzelnen als auch die Wiederzuwendung des jüdischen Volkes in seiner Gesamtheit zu Gott und seinem Gesetz, der Thora. Der Islam betont Buße als Einsicht in den Willen Gottes und Reue über ein Leben, das diesem nicht entspricht, wobei Gott den Bußfertigen das »Zudecken« ihrer Sünden zusagt (Sure 3, 135 f.; 66, 8). Die christliche Theologie hebt im Anschluss an das Neue Testament (Markus 1, 15) die Buße v. a. als persönliche Umkehr, Neubestimmung der gesamten Existenz auf Gott hin hervor (Metanoia). - Nach evangelischer Auffassung ist Buße Gesinnung der Umkehr, die im Leben als »Frucht der Buße« wirksam wird. Sie ist keine Leistung (Genugtuung), auch kein Sakrament (Beichte), vielmehr Reue über die Sünde und Glauben an Gottes Vergebung. M. Luther hat in seinen 95 Thesen von 1517 das ganze Leben des Christen auf die so verstandene Buße gegründet. Pietismus, Methodismus und Erweckungsbewegungen haben die Buße als individuelle geistliche »Wiedergeburt« (Bekehrung) in die Mitte ihrer Auffassung des Christentums gestellt, die Bußpraxis allerdings zum Teil psychologisch übersteigert. In der katholischen Kirche Bußsakrament.
 
 
R. Pettazzoni: La confessione dei peccati, 3 Bde. (Bologna 1929-36);
 H. Wissmann in: TRE, Bd. 7 (1981), 431 ff.
 

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Bu|ße, die; -, -n [mhd. buoʒ(e), ahd. buoʒ(a), verw. mit ↑bass u. urspr. = Nutzen, Vorteil (ahd. auch = Heilung durch Zauber), dann: strafrechtliche od. religiös-sittliche Genugtuung]: 1. a) <o. Pl.> (Rel.) das Bemühen um die Wiederherstellung eines durch menschliches Vergehen gestörten Verhältnisses zwischen Gott und Mensch: das Sakrament der B. in der katholischen Kirche; B. predigen (veraltend; in der Predigt zur Buße, zur inneren Umkehr auffordern); B. tun (veraltend; tätige Reue zeigen, büßen 1 a); b) (kath. Kirche) Bußübung: jmdm. eine B. auferlegen; Der Dompastor gab mir eine heimtückische B. auf (Remarque, Obelisk 78); Für ihre ... Sünden hatte sie ... stets nur leichte -n aufgebrummt erhalten (Werfel, Himmel 198). 2. (Rechtsspr.) Ausgleich, den jmd. für eine geringfügige Rechtsverletzung zu zahlen hat: eine [hohe] B. zahlen; jmdn. für etw. mit einer B. belegen; er, der wegen unkorrekten Abwiegens von Obst und Gemüse -n hatte zahlen müssen (Grass, Blechtrommel 389); Sie werde ... eine B. bekommen, einen Zettel an ihren Wagen (Frisch, Gantenbein 117); ∙ in der B. sein (schweiz.; straffällig sein; eine Geldbuße zahlen müssen): gefragt ... nach dem Heimatscheine, den man hinterlegen müsse, wenn man nicht in der B. sein wollte (Gotthelf, Elsi 124).

Universal-Lexikon. 2012.

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